Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Heinz Henningsen GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen liegen allen unseren Verträgen und Angeboten zugrunde und werden mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil und damit als für beide Seiten verbindlich anerkannt.

Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

  1. Angebote und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

Falls nichts anderes vereinbart, gelten sämtliche Preise netto ab Werk Schuby zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe.

Die Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

  • Lieferung und Leistung

Lieferzeitüberschreitungen, die nach dem Vertragsschluss auftreten und nicht von uns zu vertreten sind, wie etwa höhere Gewalt, Behinderung durch Witterungseinflüsse und Nichtanfall des benötigten Rohmaterials sowie Betriebsstörungen und Streik führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist und berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Ausarbeitung von Angeboten und die Ausführung von Arbeiten erforderlichen zeichnerischen Unterlagen sowie sonstige zur Ausarbeitung erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mehraufwendungen bei fehlerhafter Kalkulation aufgrund nicht ausgehändigter Unterlagen, nicht rechtzeitig ausgehändigter oder nicht korrekter Unterlagen trägt der Kunde.

Der Kunde haftet für die Richtigkeit aller Angaben und hat den bei Verstoß entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies schließt insbesondere ein, dass sämtliche vom Kunden übergebenden Zeichnungen, Skizzen und Hausskizzen die Situation richtig darstellen und die Angaben, insbesondere Maßangaben zutreffend sind und nicht durch bereits durchgeführte oder beabsichtigte Baumaßnahmen verändert wurden.

Der Kunde ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Angaben gegebenenfalls nicht stimmen können, wenn Zweifel bekannt sind oder sich aufdrängen. Wir dürfen uns auf die Richtigkeit der Angaben und die zeichnerische Darstellung in den Zeichnungen, Skizzen und Hausskizzen verlassen. Eigene Nachprüfungen brauchen wir nicht anzustellen. Auch aus der Besichtigung des Aufstellungsortes entsteht keine Haftung oder Mithaftung unsererseits.

  1. Lieferbedingungen – Versendung

Der Leistungsort ist Schuby. Der Liefergegenstand ist am Leistungsort abzuholen. Der Kunde trägt die Kosten der Abholung.

Die Versendung der Ware an einen vom Kunden angegebenen Ort erfolgt auf Kosten des Kunden. Dieser trägt die Kosten der Versendung ab dem Leistungsort. Beauftragt der Kunde die Transportperson und sucht diese auch aus, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit Übergabe an diese Versandperson auf den Kunden über. Die Ladungssicherung obliegt ausschließlich dem Fahrzeugführer.

  1. Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Prüfung der Ware muss stets vor der Verarbeitung erfolgen. Reklamationen bei bereits verarbeitetem Material sind ausgeschlossen. Mängel sind schriftlich anzuzeigen und so detailliert wie möglich zu beschreiben.

Zur Beseitigung von Mängeln bei reinen Lieferverträgen können wir nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, zunächst Ersatzlieferung zu leisten. Wenn wir dies ablehnen, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen. Der Ersatz weitergehender Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verschuldete Körperschäden oder sonstige Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Vorgelegte Muster sind lediglich Durchschnittsmuster. Abweichungen vom Muster stellen – soweit sie sich als dem Naturstein eigene Schwankungen in Farbe, Korn und Struktur darstellen, keine Mängel dar. Auch wenn kein Muster vorgelegt wurde, stellen derartige Schwankungen in Farbe und Korn keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Auch bei dem im Marmor vorkommenden sogenannten „Glas- oder Quarzadern“, die vom Laien häufig als gekittete Stellen angesehen werden, handelt es sich um die gleichen naturgegebenen Erscheinungen. Der Stein ist in sich innig verwachsen und stellt eine einheitliche feste Masse dar. Eine stärkere Bruchempfindlichkeit von Marmorplatten wegen dieser Adern ist nicht gegeben. Solche das Gestein durchziehende Adern sind somit auch kein Fehler oder Mangel und ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

Betonwerk- und Kunststeinplatten sind nicht frostbeständig. Wir übernehmen in diesem Fall keine Garantie für Außenbelege.

  1. Zahlungen

Zahlungen haben innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf des in der Rechnung genannten Zahlungsziels kommt der Kunde in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ist der Kunde mit den jeweiligen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungs- bzw. Leistungserbringung bis zur Zahlung einzustellen.

  • Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Dem Kunden ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Wenn der Wert des dem Kunden gehörenden Gegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Kunden gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Kunde Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Bruttorechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Kunde nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Bruttorechnungswert) des dem Kunden gehörenden Gegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung unserer Ware mit dem Kunden nicht gehörender Ware. Soweit der Kunde hiernach Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist weiter verpflichtet, diese Ware gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab und zwar einen erstrangigen Teil in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den Schaden nicht in voller Höhe deckt, sodass wir nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.

Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seine aus der Weiterveräußerung erlangten Ansprüche gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns dies annehmend ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Kunde die Ware oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Um die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einem solchen Fall eindeutig identifizieren zu können, ist diese durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzung der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

  • Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Bei Vertragsschlüssen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.

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